Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „SC Sportwiese „. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein wurde am 07.12.2022 errichtet.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zwecke des Vereins sind
• die Förderung des informellen, inklusiven Sports auf der Natur-Sportwiese im Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark,
• die Förderung des Naturschutzes und des Klimaschutzes auf dem Gelände des Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportparks und anderer Sportanlagen,
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung freier sportlicher Entfaltung des Individual- und Gruppensports auf der vorgenannten Sportwiese.
Der Verein setzt sich dabei für alle informell Sporttreibenden ein, unabhängig von Mitgliedschaften im SC Sportwiese oder anderen Sportvereinen (Teil des Inklusionsgedankens). Der Verein fördert vorrangig Sportarten, die keine formalisierten Sportanlagen oder fest installierte Geräte benötigen, die üblicherweise vereinsungebunden und selbst-organisiert Sport treiben, sowie neue und künftige Sportarten, die noch nicht über feste Sporteinrichtungen und/oder Vereine verfügen, wie z.B. Frisbee, Bumerang oder Spikeball. Besonderes Augenmerk gilt den Barfußsportarten wie Yoga oder asiatischen Kampfsportarten.
Der Verein wird sich daher dafür einsetzen, dass die Sport¬wiese ein sicherer Ort bleibt, an dem Verletzungsrisiken durch Vermüllung und Bodenverschmutzung weitestgehend ausgeschlossen werden können. Zu diesem Zweck wird der Verein die Stadionverwaltung unterstützen und im Rahmen der Förderung bürgerschaft¬lichen Engagements bei Erfordernis Müllsammel- und Wiesenpflegeaktionen organisieren. Der Verein vertritt die Interessen der vorgenannten Sporttreibenden gegenüber der Landes- und Bezirkssportverwaltung, der Stadionverwaltung des Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportparks und der Bezirks- und Landespolitik unabhängig von einer Sport-vereinsmitgliedschaft dieser Sporttreibenden.
Er setzt sich für den Erhalt der Sportwiese und somit für den Einklang informeller sportlicher Nutzung und ökologischer Belange sowie klimaschonendes Sporttreiben ein. Auch dies versteht der Verein unter Inklusion.
Die sportliche Nutzung erfolgt dergestalt, dass die Wiese durch örtlich wechselnde Nutzung unterschiedlicher Sportarten möglichst wenig übernutzt wird und weitgehend selbstregenerativ bleibt. Die Mitglieder wirken diesbezüglich durch organisatorische Hinweise und Informationsmaterial auf die informell Sporttreibenden ein.
Der Verein setzt sich dafür ein, dass die derzeitige temporäre Nutzung für Pkw-Parkierung (sog. VIP-Parken) im Interesse der sportlichen Nutzung, des Boden- und Grundwasserschutzes, sowie der verkehrlichen Entlastung der Zufahrtstraßen aufgegeben wird. Der Verein fördert den sozialen Zusammenhalt durch Unterstützung des möglichst konfliktfrei selbstorganisierten Nebeneinanders verschiedenster Sportarten. Hierauf wird er im Rahmen von Wiesensportfesten besonders hinweisen. Die Mitglieder des Vereins sind aufgerufen beispielgebend und erforderlichenfalls schlichtend zu wirken. Der Verein ist offen für die Mitwirkung bestehender oder künftiger Bürgerinitiativen und Quartiersvereine, die gemeinsame Ziele verfolgen. Der Verein wird umgekehrt solche Initiativen oder Vereine unterstützen, z.B. im Bereich des Klimaschutzes.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(6) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(3) Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 16. Lebens-jahres zu ordentlichen Mitgliedern.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Mitglieder, die ihre Beitragszahlung einstellen und trotz Erinnerung nicht wieder-aufnehmen, können durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden.
(5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder¬versammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (6) Der Vorstand wird sich mindestens einmal pro Quartal beraten. Die Sitzungen können auch online stattfinden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E‑Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und entsprechender Beschlussvorlagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- oder E‑Mail-Adresse gerichtet ist.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens X (z.B. drei) Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E‑Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungs-punkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
(10) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(11) Die Art der Abstimmung wird durch die Versammlungsleitung festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(12) Die Mitgliederversammlung kann eine Versammlungs- und Wahlordnung (Geschäftsordnung) beschließen, die die Einzelheiten der Organisation und Verfahren der Versammlung und Wahlverfahren regelt
(13) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 9 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift; E‑Mail-Adresse, Sport(arten). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Als Mitglied eines Verbandes muss der Verein die hierfür erforderlichen Daten seiner Mitglieder an den Verband weitergeben.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bürgerverein Gleimviertel e.V.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 07.12.2022 verabschiedet. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Berlin, 07.12.2022