Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Vere­in führt den Namen „SC Sportwiese „. Er soll in das Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen wer­den und führt dann den Zusatz „e. V.“ 

(2) Der Vere­in hat seinen Sitz in Berlin. Der Vere­in wurde am 07.12.2022 errichtet. 

(3) Der Vere­in ist parteipoli­tisch, eth­nisch und kon­fes­sionell neutral. 

(4) Das Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist das Kalenderjahr. 

(5) Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenord­nung (§§ 51ff) in der jew­eils gülti­gen Fassung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zwecke des Vere­ins sind 

• die Förderung des informellen, inklu­siv­en Sports auf der Natur-Sportwiese im Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark, 

• die Förderung des Naturschutzes und des Kli­maschutzes auf dem Gelände des Friedrich-Lud­wig-Jahn-Sport­parks und ander­er Sportanlagen, 

• die Förderung des bürg­er­schaftlichen Engage­ments zugun­sten gemein­nütziger Zwecke. 

Der Satzungszweck wird ins­beson­dere ver­wirk­licht durch die Förderung freier sportlich­er Ent­fal­tung des Indi­vid­ual- und Grup­pen­sports auf der vor­ge­nan­nten Sportwiese. 

Der Vere­in set­zt sich dabei für alle informell Sport­treiben­den ein, unab­hängig von Mit­glied­schaften im SC Sportwiese oder anderen Sportvere­inen (Teil des Inklu­sion­s­gedankens). Der Vere­in fördert vor­rangig Sportarten, die keine for­mal­isierten Sportan­la­gen oder fest instal­lierte Geräte benöti­gen, die üblicher­weise vere­in­sunge­bun­den und selb­st-organ­isiert Sport treiben, sowie neue und kün­ftige Sportarten, die noch nicht über feste Sportein­rich­tun­gen und/oder Vere­ine ver­fü­gen, wie z.B. Fris­bee, Bumerang oder Spike­ball. Beson­deres Augen­merk gilt den Bar­fußs­portarten wie Yoga oder asi­atis­chen Kampfsportarten. 

Der Vere­in wird sich daher dafür ein­set­zen, dass die Sport¬wiese ein sicher­er Ort bleibt, an dem Ver­let­zungsrisiken durch Ver­mül­lung und Boden­ver­schmutzung weitest­ge­hend aus­geschlossen wer­den kön­nen. Zu diesem Zweck wird der Vere­in die Sta­dion­ver­wal­tung unter­stützen und im Rah­men der Förderung bürgerschaft¬lichen Engage­ments bei Erforder­nis Müll­sam­mel- und Wiesenpflegeak­tio­nen organ­isieren. Der Vere­in ver­tritt die Inter­essen der vor­ge­nan­nten Sport­treiben­den gegenüber der Lan­des- und Bezirkss­portver­wal­tung, der Sta­dion­ver­wal­tung des Friedrich-Lud­wig-Jahn-Sport­parks und der Bezirks- und Lan­despoli­tik unab­hängig von ein­er Sport-vere­ins­mit­glied­schaft dieser Sporttreibenden. 

Er set­zt sich für den Erhalt der Sportwiese und somit für den Ein­klang informeller sportlich­er Nutzung und ökol­o­gis­ch­er Belange sowie kli­mascho­nen­des Sport­treiben ein. Auch dies ver­ste­ht der Vere­in unter Inklusion. 

Die sportliche Nutzung erfol­gt dergestalt, dass die Wiese durch örtlich wech­sel­nde Nutzung unter­schiedlich­er Sportarten möglichst wenig über­nutzt wird und weit­ge­hend selb­stre­gen­er­a­tiv bleibt. Die Mit­glieder wirken dies­bezüglich durch organ­isatorische Hin­weise und Infor­ma­tion­s­ma­te­r­i­al auf die informell Sport­treiben­den ein. 

Der Vere­in set­zt sich dafür ein, dass die derzeit­ige tem­poräre Nutzung für Pkw-Parkierung (sog. VIP-Parken) im Inter­esse der sportlichen Nutzung, des Boden- und Grund­wasser­schutzes, sowie der verkehrlichen Ent­las­tung der Zufahrt­straßen aufgegeben wird. Der Vere­in fördert den sozialen Zusam­men­halt durch Unter­stützung des möglichst kon­flik­t­frei selb­stor­gan­isierten Nebeneinan­ders ver­schieden­ster Sportarten. Hier­auf wird er im Rah­men von Wiesen­sport­festen beson­ders hin­weisen. Die Mit­glieder des Vere­ins sind aufgerufen beispiel­gebend und erforder­lichen­falls schlich­t­end zu wirken. Der Vere­in ist offen für die Mitwirkung beste­hen­der oder kün­ftiger Bürg­erini­tia­tiv­en und Quartiersvere­ine, die gemein­same Ziele ver­fol­gen. Der Vere­in wird umgekehrt solche Ini­tia­tiv­en oder Vere­ine unter­stützen, z.B. im Bere­ich des Klimaschutzes. 

(2) Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins. 

(4) Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden. 

(5) Ehre­namtlich tätige Per­so­n­en haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesen­er Auslagen. 

(6) Die Mit­glieder dür­fen bei ihrem Auss­chei­den oder bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins keine Anteile des Vere­insver­mö­gens erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mit­glieder des Vere­ins kön­nen alle natür­lichen und juris­tis­chen Per­so­n­en wer­den, die seine Ziele unterstützen. 

(2) Über den schriftlichen Auf­nah­meantrag entschei­det abschließend der Vorstand. 

(3) Nur ordentliche Mit­glieder haben ein Stimm­recht und kön­nen in Vere­in­sämter gewählt wer­den. Jugendliche Mit­glieder wer­den mit Vol­len­dung des 16. Lebens-jahres zu ordentlichen Mitgliedern.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mit­glied­schaft endet mit dem Aus­tritt, Auss­chluss oder Tod des Mitglieds. 

(2) Der Aus­tritt ist dem Vor­stand gegenüber schriftlich zu erk­lären. Der Aus­tritt ist unter Ein­hal­tung ein­er Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäft­s­jahres zulässig. 

(3) Ein Mit­glied kann aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den, wenn sein Ver­hal­ten in grober Weise gegen die Satzung oder die Inter­essen des Vere­ins ver­stößt. Über den Auss­chluss entschei­det der Vor­stand mit ein­fach­er Mehrheit. Vor dem Beschluss über den Auss­chluss ist dem Betrof­fe­nen Gele­gen­heit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Auss­chlusses ist dem Betrof­fe­nen durch den Vor­stand bekan­nt zu geben. 

(4) Mit­glieder, die ihre Beitragszahlung ein­stellen und trotz Erin­nerung nicht wieder-aufnehmen, kön­nen durch Beschluss des Vor­stands von der Mit­gliederliste gestrichen werden. 

(5) Dem Mit­glied muss vor der Beschlussfas­sung Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme gegeben werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mit­gliedern wer­den Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres­beitrages und dessen Fäl­ligkeit wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung bes­timmt. Die Mitglieder¬versammlung kann eine Beitrag­sor­d­nung ver­ab­schieden, die Art, Umfang und Fäl­ligkeit der Beitragsleis­tun­gen regelt. 

(2) Ehren­mit­glieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vere­ins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vor­stand beste­ht aus drei Mitgliedern. 

(2) Der Vere­in wird gerichtlich und außerg­erichtlich jew­eils durch zwei Mit­glieder des Vor­stands gemein­schaftlich vertreten. 

(3) Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mit­glieder des Vor­standes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vor­stand gewählt wor­den ist. 

(4) Dem Vor­stand obliegt die Vertre­tung des Vere­ins nach Maß­gabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

(5) Der Vor­stand kann sich eine Geschäft­sor­d­nung geben. (6) Der Vor­stand wird sich min­destens ein­mal pro Quar­tal berat­en. Die Sitzun­gen kön­nen auch online stattfinden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mit­gliederver­samm­lung find­et jährlich statt. Sie ist fern­er einzu­berufen, wenn es das Vere­insin­ter­esse gebi­etet oder min­destens ein Vier­tel der Vere­ins­mit­glieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vor­stand verlangt. 

(2) Mit­gliederver­samm­lun­gen sind vom Vor­stand schriftlich unter Angabe von Ort und Ter­min min­destens zwei Wochen vor der Ver­samm­lung einzu­berufen. Mit der Ein­beru­fung ist gle­ichzeit­ig die Tage­sor­d­nung mitzuteilen. Die Ein­beru­fung kann auf elek­tro­n­is­chem Weg erfol­gen. Die Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung erfol­gt schriftlich oder per E‑Mail durch den Vor­stand unter Wahrung ein­er Ein­ladungs­frist von min­destens zwei Wochen bei gle­ichzeit­iger Bekan­nt­gabe der Tage­sor­d­nung und entsprechen­der Beschlussvor­la­gen. Die Frist begin­nt mit dem auf die Absendung des Ein­ladungss­chreibens fol­gen­den Tag. Das Ein­ladungss­chreiben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die let­zte vom Mit­glied des Vere­ins schriftlich bekan­nt gegebene Post- oder E‑Mail-Adresse gerichtet ist. 

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bes­timmt, ist jede ord­nungs­gemäß ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung beschlussfähig. 

(4) Die Mit­gliederver­samm­lung kann als Präsen­zver­samm­lung oder als virtuelle Mit­gliederver­samm­lung (Online-Ver­fahren in gesichertem Kom­mu­nika­tion­sraum) abge­hal­ten wer­den. Auch eine Kom­bi­na­tion von Präsen­zver­samm­lung und virtueller Ver­samm­lung ist möglich. Die erforder­lichen Zugangs­dat­en für die Teil­nahme an virtuellen Ver­samm­lun­gen wer­den dem Mit­glied spätestens X (z.B. drei) Stun­den vor Beginn der Ver­anstal­tung mitgeteilt. 

(5) Beschlüsse kön­nen auch schriftlich gefasst wer­den. Dazu wird die Beschlussvor­lage allen Mit­gliedern per Post oder per E‑Mail mit ein­er Frist von zwei Wochen zur Stim­ma­b­gabe vorgelegt. Stim­ma­b­gaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Vere­in einge­hen, gel­ten als Enthaltungen. 

(6) Die Mit­gliederver­samm­lung als das ober­ste beschlussfassende Vere­in­sor­gan ist grund­sät­zlich für alle Auf­gaben zuständig, sofern spezielle Auf­gaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vere­in­sor­gan über­tra­gen wur­den. Ihr sind ins­beson­dere die Jahres­rech­nung und der Jahres­bericht zur Beschlussfas­sung über die Genehmi­gung und die Ent­las­tung des Vor­standes schriftlich vorzule­gen. Sie bestellt zwei Rech­nung­sprüfer, die wed­er dem Vor­stand noch einem vom Vor­stand berufe­nen Gremi­um ange­hören und auch nicht Angestellte des Vere­ins sein dür­fen, um die Buch­führung ein­schließlich Jahresab­schluss zu prüfen und über das Ergeb­nis vor der Mit­gliederver­samm­lung zu berichten. 

(7) Bei Beschlüssen und Wahlen entschei­det, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die ein­fache Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men der anwe­senden Mit­glieder. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(8) Für den Beschluss über Satzungsän­derun­gen ist eine Dreivier­tel Mehrheit der erschiene­nen Vere­ins­mit­glieder erforder­lich. Über Satzungsän­derun­gen kann in der Mit­gliederver­samm­lung nur abges­timmt wer­den, wenn auf diesen Tage­sor­d­nungs-punkt bere­its in der Ein­ladung (im Rah­men der satzungs­gemäßen Frist) zur Mit­gliederver­samm­lung hingewiesen wurde und der Ein­ladung sowohl der bish­erige als auch der vorge­se­hene neue Satzung­s­text beige­fügt wor­den waren. 

(9) Satzungsän­derun­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanzbe­hör­den aus for­malen Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsän­derun­gen müssen allen Vere­ins­mit­gliedern sofort schriftlich mit­geteilt werden. 

(10) Die Änderung des Vere­in­szwecks bedarf der Zus­tim­mung von neun Zehn­tel der anwe­senden stimm­berechtigten Vereinsmitglieder. 

(11) Die Art der Abstim­mung wird durch die Ver­samm­lungsleitung fest­gelegt. Eine schriftliche Abstim­mung hat jedoch zu erfol­gen, wenn ein Drit­tel der erschiene­nen Mit­glieder dies beantragt. 

(12) Die Mit­gliederver­samm­lung kann eine Ver­samm­lungs- und Wahlord­nung (Geschäft­sor­d­nung) beschließen, die die Einzel­heit­en der Organ­i­sa­tion und Ver­fahren der Ver­samm­lung und Wahlver­fahren regelt 

(13) Jedes Mit­glied hat eine Stimme. 

(14) Über die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung ist eine Nieder­schrift, die von der Ver­samm­lungsleitung zu unter­schreiben ist, aufzunehmen.

§ 9 Datenschutz

(1) Im Rah­men der Mit­gliederver­wal­tung wer­den von den Mit­gliedern fol­gen­den Dat­en erhoben: Name, Vor­name, Anschrift; E‑Mail-Adresse, Sport(arten). Diese Dat­en wer­den im Rah­men der Mit­glied­schaft ver­ar­beit­et und gespeichert. 

(2) Als Mit­glied eines Ver­ban­des muss der Vere­in die hier­für erforder­lichen Dat­en sein­er Mit­glieder an den Ver­band weitergeben. 

(3) Darüber hin­aus veröf­fentlicht der Vere­in die Dat­en sein­er Mit­glieder intern wie extern nur nach entsprechen­den Beschlüssen der Mit­gliederver­samm­lung und nimmt die Dat­en von Mit­gliedern aus, die ein­er Veröf­fentlichung wider­sprochen haben. 

§ 10 Auflösung des Vereins 

(1) Für den Beschluss, den Vere­in aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mit­gliederver­samm­lung anwe­senden Mit­glieder erforder­lich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeit­iger Ankündi­gung in der Ein­ladung zur Mit­gliederver­samm­lung gefasst werden. 

(2) Die Liq­ui­da­tion erfol­gt durch die zum Zeit­punkt der Auflö­sung amtieren­den Vorstandsmitglieder. 

(3) Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall des bish­eri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an den Bürg­ervere­in Gleimvier­tel e.V.

Die vorste­hende Satzung wurde in der Grün­dungsver­samm­lung (Mit­gliederver­samm­lung) vom 07.12.2022 ver­ab­schiedet. Diese Satzung tritt mit der Ein­tra­gung ins Vere­in­sreg­is­ter in Kraft.

Berlin, 07.12.2022